Hierzu ist vorweg festzuhalten, dass es sich bei den vorinstanzlich aufgeführten Erkenntnissen um Informationen aus den "Registraturen der Polizei" handelt und damit mutmasslich um Journaleinträge, die ohne weitere Sachverhaltsabklärungen erfolgen und die Unschuldsvermutung unberührt lassen (vgl. § 25 Abs. 3 PolG sowie § 55 der Verordnung über die Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit vom 26. Mai 2021 [Polizeiverordnung, PolV; SAR 531.211]). Da der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde nur zwei der 21 vermerkten Ereignisse bestreitet (act. 15), wird nachfolgend auf die anderen, nicht in Abrede gestellten Ereignisse, abgestellt.