Auch in diesem Fall hätte das Aufsuchen der Kinder am Freitag, 24. Oktober 2025 an der Schule weder in Art noch Zeit der genehmigten Regelung des persönlichen Verkehrs zwischen Vater und Kindern entsprochen. Der Beschwerdeführer hat folglich mit seinem Verhalten vom 23./24. Oktober 2025 gegen die Besuchsrechtsregelung und damit gegen Regeln verstossen, die ihm ein bestimmtes Tun bzw. Unterlassen auferlegen.