Abklärungen der Vorinstanz zufolge ist es dem Beschwerdeführer aktuell untersagt, seine Kinder zu besuchen (act. 54 f.). Selbst wenn dem nicht so sein sollte und der Beschwerdeführer seine Kinder im Rahmen des Besuchsrecht sehen dürfte, umfasst dieses Besuchsrecht gemäss dem nicht rechtskräftigen Entscheid des Obergerichts XBE.2025.39/40 vom 28. November 2025, Erw. I/1.3 f. lediglich begleitete Besuche an zwei Samstagen pro Monat (siehe vorne lit. A/2). Auch in diesem Fall hätte das Aufsuchen der Kinder am Freitag, 24. Oktober 2025 an der Schule weder in Art noch Zeit der genehmigten Regelung des persönlichen Verkehrs zwischen Vater und Kindern entsprochen.