Ebenfalls ist zu prüfen, ob er durch sein Verhalten seine Kinder, seine getrennt von ihm lebende Ehefrau und/oder Drittpersonen gefährdet hat. Ist dies zu bejahen, muss in einem zweiten Schritt geprüft werden, ob mit Blick auf die Dauer und das Gebiet, welches nicht mehr betreten werden darf, sowie unter Beachtung der privaten Interessen, dieses Gebiet zu betreten, ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Massnahme resultiert. 4. 4.1. Der Beschwerdeführer sprach am Abend des 23. Oktober 2025 eine Lehrerin der Schule seiner Kinder an und teilte dieser mit, dass er seine Kinder - 15 -