3.4. Nach dem Gesagten ist zunächst zu prüfen, ob der Beschwerdeführer durch sein Verhalten oder durch das Herbeiführen eines Zustandes in erheblichem Masse gegen Regeln verstossen hat, die ihm ein bestimmtes Tun oder Unterlassen auferlegen und das als erhebliche Gefährdung oder Störung der öffentlichen Ordnung bzw. des friedlichen Zusammenlebens einzustufen ist. Ebenfalls ist zu prüfen, ob er durch sein Verhalten seine Kinder, seine getrennt von ihm lebende Ehefrau und/oder Drittpersonen gefährdet hat.