bei einer drohenden oder erfolgten Ausübung von körperlicher, psychischer oder struktureller Gewalt auszugehen (vgl. Botschaft des Regierungsrats des Kantons Aargau an den Grossen Rat vom 5. Mai 2004 zum Gesetz über die Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit [Polizeigesetz, PolG], 04.131, S. 40).