3.3. § 34 Abs. 1 lit. c PolG schützt in der hier betroffenen Tatbestandsvariante Dritte (Gefährdung "anderer Personen", siehe vorne Erw. II/3.1). Betroffen sind hier die Rechtsgüter Einzelner, insbesondere Leben und Gesundheit. Von einer Gefährdung anderer Personen ist unter Berücksichtigung der Gesetzessystematik und des Wortlautes von § 31 Abs. 1 lit. a PolG (gemäss welchem Personen in Polizeigewahrsam genommen werden können, wenn sie andere Personen ernsthaft und unmittelbar gefährden) bei einer drohenden oder erfolgten Ausübung von körperlicher, psychischer oder struktureller Gewalt auszugehen (vgl. Botschaft des Regierungsrats des Kantons Aargau an den Grossen