Das für die Wegweisung oder Fernhaltung bestimmte Gebiet darf nur so gross sein, als dies zum Schutz der betroffenen Rechtsgüter erforderlich ist (§ 34 Abs. 1ter PolG). Anstelle einer Wegweisung oder Fernhaltung kann die Polizei als mildere Massnahme gemäss § 34 Abs. 1quinquies PolG einer Person bestimmte Verhaltensweisen in einem bestimmten Gebiet verbieten.