Zweck der Wegweisung oder Fernhaltung ist der Schutz von Polizeigütern (Entscheid des Regierungsrats Aargau vom 23. Mai 2018, AGVE 2018 S. 461, Erw. 2). Die Wegweisung oder Fernhaltung darf nur so lange dauern, als dies zum Schutz der betroffenen Rechtsgüter erforderlich ist, längstens aber drei Monate. Bei einer Dauer von länger als 24 Stunden ist sie durch Verfügung zu eröffnen (§ 34 Abs. 1bis PolG). Das für die Wegweisung oder Fernhaltung bestimmte Gebiet darf nur so gross sein, als dies zum Schutz der betroffenen Rechtsgüter erforderlich ist (§ 34 Abs. 1ter PolG).