3. 3.1. Die strittige Wegweisung bzw. Fernhaltung erging in Anwendung von § 34 PolG. Obwohl die Verfügung die detaillierte Gesetzesbestimmung nicht nennt, ergibt sich aus dem aufgeführten Sachverhalt der Begründung, dass die polizeiliche Massnahme zum Schutz der beiden Kinder, "der Exfrau" und Drittpersonen (insbesondere der beteiligten Lehrpersonen) sowie zur Wahrung der öffentlichen Ruhe und Ordnung erlassen wurde (act. 1 f.). Einschlägig sind damit § 34 Abs. 1 lit. a PolG und § 34 Abs. 1 lit. c PolG. Gemäss diesen Bestimmungen kann die Polizei Personen von einem bestimmten Gebiet wegweisen oder fernhalten, wenn diese die öffentliche Si- - 13 -