Mit der angefochtenen Verfügung wird der Beschwerdeführer während dreier Monate daran gehindert, das Gebiet der Gemeinde Q._____ zu betreten. Er wird dadurch klarerweise in seiner Bewegungsfreiheit im Sinne von Art. 10 Abs. 2 BV beeinträchtigt. Die Bewegungsfreiheit gilt allerdings nicht schrankenlos. Das Grundrecht kann gestützt auf Art. 36 BV eingeschränkt werden. Eine Grundrechtseinschränkung bedarf jedoch in jedem Fall einer gesetzlichen Grundlage, muss durch ein öffentliches Interesse gerechtfertigt und verhältnismässig sein (Art. 36 BV; zum Ganzen BGE 147 I 103, Erw. 10.3). Die Einhaltung dieser verfassungsmässigen Voraussetzungen ist nachfolgend zu prüfen.