2.1. Nach Art. 10 Abs. 2 BV hat jeder Mensch das Recht auf persönliche Freiheit, insbesondere auf körperliche und geistige Unversehrtheit und auf Bewegungsfreiheit. Das Bundesgericht hat in Wegweisungs- und Fernhaltungsmassnahmen schon mehrmals (unterschiedlich schwere) Eingriffe in die persönliche Freiheit erblickt (BGE 147 I 103, Erw. 10.3 mit weiteren Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 1C_519/2022 vom 15. März 2024, Erw. 3, Entscheid des Verwaltungsgerichts WPR.2024.36 vom 21. Mai 2024, Erw. 3.2). Mit der angefochtenen Verfügung wird der Beschwerdeführer während dreier Monate daran gehindert, das Gebiet der Gemeinde Q._____ zu betreten.