2. Der Beschwerdeführer erblickt in der von der Vorinstanz am 24. Oktober 2025 für drei Monate angeordneten Wegweisungs- und Fernhalteverfügung eine Verletzung seiner Grundrechte. Er macht geltend, dadurch in seiner Bewegungsfreiheit nach Art. 10 Abs. 2 BV eingeschränkt zu sein.