Ein milderes Mittel zum Schutz der Betroffenen sei nicht ersichtlich und es sei liege kein Missverhältnis zwischen Eingriffszweck und -Wirkung vor. Insbesondere hätten die stetigen, an die polizeilichen Interventionen anschliessenden Aufforderungen, der Beschwerdeführer solle die unangemeldeten Kontaktaufnahmen unterlassen und sich an die geregelten Besuchszeiten halten, offensichtlich keine Wirkung gezeigt. Da der Beschwerdeführer weder in der Schweiz wohne noch einen wirtschaftlichen Bezug zur Gemeinde Q._____ habe, sei er durch die - 12 -