Aufgrund der langen Dauer und der steigenden Intensität der Nachstellungen und Belästigungen sei von einem schweren Fall auszugehen. Die Wegweisung und Fernhaltung vom Wohnort und dem Gebiet der Gemeinde Q._____ sei geeignet, dass der Beschwerdeführer seiner Ehefrau auch aus einer Entfernung von mehr als 100 Metern nicht nachstelle und den Kindern auf dem Schulweg oder in der Schule nicht abpasse. Ein milderes Mittel zum Schutz der Betroffenen sei nicht ersichtlich und es sei liege kein Missverhältnis zwischen Eingriffszweck und -Wirkung vor.