1.2. Die Vorinstanz führt in ihrer Stellungnahme aus, der Beschwerdeführer habe in jüngerer Vergangenheit wiederholt an Tagen ohne Besuchsrecht seiner getrennt lebenden Ehefrau an deren Wohnort nachgestellt oder die Kinder an der Schule abgepasst. Im Jahr 2025 sei es zu drei Ereignissen gekommen, die eine Intervention der Polizei erfordert hätten, wobei das Ereignis vom 23./24. Oktober 2025 das gravierendste sei. Es zeige, dass der Beschwerdeführer neu auch Lehrpersonen abpasse, was eine neue Intensität der Nachstellung und Belästigung darstelle. Aufgrund der langen Dauer und der steigenden Intensität der Nachstellungen und Belästigungen sei von einem schweren Fall auszugehen.