Im Weiteren führt der Beschwerdeführer aus, seine Ex-Frau habe ihn mehrfach zu Unrecht der häuslichen Gewalt beschuldigt und einmal angegeben, ihn bei der Schule in Q._____ gesehen zu haben, obwohl er zu dieser Zeit in Dubai gewesen sei. Ferner sei ihm grundlos der Zugang zur mobilen App der Schule entzogen worden sei. Die Polizei habe diesen Verstoss nicht geahndet. Auch habe sie weder auf seine Meldung, dass die Kinder am 4. August 2025 für einen Monat verschwunden seien, noch auf seine wiederholten Meldungen, dass die Kinder psychischer und physischer Gewalt ausgesetzt seien, ein Strafverfahren wegen häuslicher Gewalt eröffnet.