die Polizei, ein Hotel, den Stadtrat, einen Kindergarten, eine Schule und andere Einrichtungen. Die Fernhaltemassnahme, die nicht für 90 Tage, sondern lediglich für einen Tag oder eine Woche hätte verfügt werden dürfen, verletze Art. 10 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101), Art. 36 BV sowie § 34 PolG.