3.3. Unter Berücksichtigung des Umstands, dass es sich um eine Laienbeschwerde handelt, geben die weiteren Prozessvoraussetzungen zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist daher, unter Beachtung der vorstehenden Anmerkungen (vorne Erw. I/3.1 und I/3.2), einzutreten (§§ 43 f. VRPG). 4. Mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde können die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts sowie Rechtsverletzungen gerügt werden (§ 55 Abs. 1 VRPG); eine Ermessenskontrolle ist dagegen ausgeschlossen (§ 55 Abs. 3 VRPG e contrario).