3.2. In der sonst in deutscher Sprache abgefassten Beschwerdeschrift finden sich am Ende der zweitletzten und auf der letzten Seite Ausführungen in englischer Sprache. Im Kanton Aargau ist die Amtssprache im Verkehr mit Gerichten die deutsche Sprache (§ 71a der Verfassung des Kantons Aargau vom 25. Juni 1980, SAR 110.000). Das Gericht ist deshalb nicht verpflichtet, fremdsprachige Beschwerden entgegenzunehmen (vgl. MICHAEL MERKER, a.a.O., N. 4 zu § 39). Die in englischer Sprache abgefassten Ausführungen (act. 17 am Schluss und act. 18) werden deshalb nicht behandelt.