3. 3.1. Das Rechtsmittelverfahren wird durch den Streitgegenstand begrenzt, der seinerseits durch den angefochtenen Entscheid, das Anfechtungsobjekt, bestimmt wird. Nur was Gegenstand des ursprünglichen Verwaltungsverfahrens war bzw. hätte sein sollen kann im verwaltungsgerichtlichen Verfahren Streitgegenstand sein (BGE 125 V 413, Erw. 1 f.; AGVE 1999, S. 367, Erw. I/1/a; Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2024.429 vom 10. Juni 2025, Erw. II/2.2.1.2; MICHAEL MERKER, Rechtsmittel, Klage und Normenkontrollverfahren nach dem aargauischen Gesetz über die Verwal- - 10 -