unterzeichnende Einzelrichter ist somit zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Die Beschwerde ist gemäss § 48a Abs. 2 PolG bei der anordnenden Behörde einzureichen, welche dem Verwaltungsgericht ihre Stellungnahme samt Verfahrensakten innert drei Werktagen seit Eingang der Stellungnahme zuzustellen hat.