2. Mit Verfügung vom 19. Dezember 2025 stellte der zuständige Einzelrichter dem Beschwerdeführer die vorinstanzliche Stellungnahme zur Kenntnis zu (act. 77 f.). Die Postsendung erfolgte an eine Adresse in Rietheim, da der Beschwerdeführer entgegen § 15 Abs. 2 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Dezember 2007 (Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG; SAR 271.200) kein Zustelldomizil in der Schweiz angegeben hatte, die Adresse aber aus dem Verfahren des Obergerichts XBE.2025.39/40 bekannt war. Die Annahme der eingeschriebenen Postsendung wurde am 23. Dezember 2025 verweigert (Briefcouvert mit Sendungsverlauf in den Aktenbeilagen).