C. 1. Mit Verfügung vom 26. November 2025 stellte der zuständige Einzelrichter der Vorinstanz die Beschwerde zu und forderte sie zur Stellungnahme und Aktenvorlage auf (act. 49 f.). Dieser Aufforderung kam die Vorinstanz am 15. Dezember 2025 nach (act. 51 ff.).