292 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs. Diese Bestimmung lautet: "Wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft". Entzug aufschiebende Wirkung Um den Zweck der Massnahme nicht zu gefährden, wird einer Beschwerde gegen diese -8-