4. Aufgrund des Vorfalls vom 23./24. Oktober 2025 (siehe vorne lit. A/1), des seit Jahren andauernden Rechtsstreits zwischen dem Beschwerdeführer und seiner getrennt von ihm lebenden Ehefrau sowie des Umstands, dass der Beschwerdeführer seit Juni 2022 insgesamt 21 Mal in den Registraturen der Polizei im Kanton Aargau vermerkt ist (siehe vorne lit. A/3), erliess die Regionalpolizei Q-Z._____ (Vorinstanz) nach Abklärungen beim zuständigen Familiengericht in W._____ und dem zuständigen Sozialdienst sowie nach Rücksprache mit dem piketthabenden Kaderangehörigen der Kantonspolizei und dem Gewaltschutz der Kantonspolizei am 24. Oktober 2025 folgende Verfügung (act. 1 ff.):