als KESB bestätigte die vorsorglichen Massnahmen mit Entscheiden vom 25. Oktober 2022 (Erw. I/1.3). Ein Antrag der Beiständin der Kinder auf ein unbegleitetes Besuchsrecht des Beschwerdeführers wurde im Jahr 2023 abgelehnt (KEMN.2022.2453/24.54) (zum Ganzen Entscheid des Obergerichts XBE.2025.39/40 vom 28. November 2025, Erw. I/1.3 f.).