separate Kindesschutzverfahren (KEMN.2022.1079/1080) eröffnet hat. Im Rahmen dieser Verfahren wurde dem Beschwerdeführer das Aufenthaltsbestimmungsrecht über die Kinder vorsorglich entzogen, ein begleitetes Besuchsrecht angeordnet (jeden ersten und dritten Samstag im Monat für fünf Stunden) und eine Beistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 1 und 2 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 (ZGB; SR 210) errichtet. Das Familiengericht W._____ als KESB bestätigte die vorsorglichen Massnahmen mit Entscheiden vom 25. Oktober 2022 (Erw.