2. Ausweislich der Akten befinden sich der Beschwerdeführer und seine getrennt von ihm lebende Ehefrau seit ca. 3.5 Jahren in einem Rechtsstreit betreffend die Obhut und das Aufenthaltsbestimmungsrecht über die beiden gemeinsamen Kinder. Dem (nicht rechtskräftigen) Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau (Obergericht), Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz, XBE.2025.39/40 vom 28. November 2025 ist zu entnehmen, dass das Familiengericht W._____ als Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) im Jahr 2022 nach diversen Mitteilungen der Kantonspolizei Aargau betreffend häusliche Gewalt für die beiden Kinder zwei