A. 1. Gemäss Regionalpolizei Q-Z._____ ging am 24. Oktober 2025 bei der Kantonalen Notrufzentrale eine Meldung der Abteilungsleiterin der Schule U._____ in Q._____ ein, wonach der Beschwerdeführer am 23. Oktober 2025 um 19.00 Uhr eine Lehrerin der Schule U._____ in Q._____ abgepasst und ihr mitgeteilt habe, dass er seine Kinder sehen wolle und sich am 24. Oktober 2025 um 08.00 Uhr erneut bei der Schule einfinden werde (act. 51). Die abgepasste Lehrerin sei derart verängstigt gewesen, dass sie am 24. Oktober 2025 nicht zur Arbeit erschienen sei (act. 51 f.). Die ausgerückte Polizeipatrouille habe den Beschwerdeführer am 24. Oktober 2025 bei der Schule U._____ angetroffen (act. 51).