III. 1. Gemäss § 28 Abs. 1 EGAR ist das Verfahren betreffend Haftüberprüfung unentgeltlich. Demgemäss werden keine Kosten erhoben. 2. Der mit Urteil vom 9. Oktober 2025 bestätigte amtliche Rechtsvertreter bleibt im Amt und kann seine Kostennote im Rahmen des Verfahrens WPR.2025.100 nach Haftentlassung des Gesuchstellers einreichen. IV. 1. Der Gesuchsteller wird darauf hingewiesen, dass ein erneutes Haftentlassungsgesuch grundsätzlich frühestens nach zwei Monaten gestellt werden kann (Art. 80 Abs. 5 AIG), weshalb vor Ablauf der bestätigten Ausschaffungshaft am 5. Januar 2026 grundsätzlich kein weiteres Haftentlassungsgesuch zulässig ist.