Was die Verhältnismässigkeitsprüfung im engeren Sinne betrifft, ist festzuhalten, dass regelmässig von einem sehr grossen öffentlichen Interesse an einer Administrativhaft zur Durchsetzung der Wegweisung auszugehen ist, wenn sich eine betroffene Person weigert, auszureisen. Zwar ist denkbar, dass das öffentliche Interesse im konkreten Einzelfall nicht überwiegt, wenn -7-