4. Die mit Urteil vom 9. Oktober 2025 festgestellten Haftgründe – namentlich die Untertauchensgefahr, die Verurteilung wegen eines Verbrechens und der Verstoss gegen eine Gebietsbeschränkung – bestehen nach wie vor (vgl. WPR.2025.100, Erw. II/3; MI-act. 311 ff.). 5. Bezüglich der Haftbedingungen liegen keine Beanstandungen vor. 6. Es liegen auch keine Anzeichen dafür vor, dass das MIKA dem Beschleunigungsgebot (Art. 76 Abs. 4 AIG) nicht ausreichend Beachtung geschenkt hätte.