3. Gemäss Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG ist die Haft zu beenden, wenn sich erweist, dass der Vollzug der Wegweisung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen undurchführbar ist. Mit Urteil des Verwaltungsgerichts vom 9. Oktober 2025 wurde festgestellt, dass die Rückführung des Gesuchstellers nach Belarus möglich ist (WPR.2025.100, Erw. II/2.3). Es ist nicht ersichtlich, inwiefern sich daran -6-