2. Vorliegend stellte der Gesuchsteller am 16. November 2025 ein Haftentlassungsgesuch, welches beim MIKA am 19. November 2025 einging (act. 1 ff.). Am 20. November 2025 ging die Stellungnahme des MIKA zusammen mit dem Haftentlassungsgesuch des Gesuchstellers beim Verwaltungsgericht ein (act. 4 f.). Die mündliche Verhandlung betreffend Haftentlassung fand am 26. November 2025 statt. Die Frist zur Einreichung der Stellungnahme (vier Arbeitstage; § 15 Abs. 2 EGAR) wurde eingehalten. Mit Fällung des Urteils am 26. November 2025 ist auch die Frist zum Erlass eines Entscheids aufgrund einer mündlichen Verhandlung (acht Arbeitstage; Art. 80 Abs. 5 AIG) eingehalten.