B. Mit Eingabe an das MIKA vom 16. November 2025 (Eingang am 19. November 2025) ersuchte der Gesuchsteller um Entlassung aus der Haft (act. 1 ff.). Der Gesuchsgegner reichte das Haftentlassungsgesuch zusammen mit seiner Stellungnahme am 20. November 2025 beim Verwaltungsgericht ein und stellte folgenden Antrag (act. 4 f.): Das Haftentlassungsgesuch vom 19. November 2025 sei abzuweisen. C. Anlässlich der heutigen Verhandlung vor dem Einzelrichter des Verwaltungsgerichts wurden der Gesuchsteller und der Gesuchsgegner befragt. D. Der Gesuchsteller stellte folgende Anträge (Protokoll S. 3 f., act. 39 f.):