Anlässlich des Ausreisegesprächs vom 18. Juni 2025 gab der Gesuchsteller gegenüber dem MIKA erneut zu Protokoll, dass er nicht bereit sei, die Schweiz zu verlassen (MI-act. 200 ff.). Am 19. Juni 2025 äusserte des SEM ernsthafte Bedenken im Hinblick auf die Rückführung des Gesuchstellers und bat das MIKA daher, mit den Vorbereitungsarbeiten für die Rückreiseorganisation zuzuwarten (MIact. 205 f.). Am 24. Juni 2025 informierte das SEM das MIKA, dass nichts mehr gegen eine Rückführung spreche und das MIKA den Gesuchsteller für einen Flug anmelden könne (MI-act. 224).