steller den Kostenvorschuss nicht leistete, trat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 25. Juli 2024 auch auf sein am 2. Juli 2024 eingereichtes Revisionsgesuch nicht ein (MI-act. 102 ff.). Das Amt für Migration und Integration Kanton Aargau (MIKA) führte am 13. August 2024 mit dem Gesuchsteller ein Ausreisegespräch, anlässlich dessen sich der Gesuchsteller weigerte, die Schweiz zu verlassen (MIact. 117 f.). Gleichentags verfügte das MIKA eine unbefristete Eingrenzung auf den Kanton Aargau (MI-act. 106 ff.). Am 3. Oktober 2024 stellten die belarussischen Behörden für den Gesuchsteller ein Ersatzreisedokument mit Gültigkeit bis zum 31. März 2025 aus (MI-act. 137 ff.).