Verwaltungsgericht 2. Kammer WPR.2025.110 / bs / dg / Bu ZEMIS [***]; N [***] Urteil vom 26. November 2025 Besetzung Verwaltungsrichter Busslinger, Vorsitz Gerichtsschreiber i.V. Grunder Rechtspraktikant Strittmatter Gesuchsteller A._____, geboren am tt.mm.jjjj, von Belarus (Weissrussland), z.Zt. im Zentrum für ausländerrechtliche Administrativhaft, 8058 Zürich amtlich vertreten durch Dr. iur. Marcel Buttliger, Rechtsanwalt, Kasinostrasse 30, 5001 Aarau Gesuchsgegner Amt für Migration und Integration Kanton Aargau, Sektion Asyl und Rückkehr, Bahnhofstrasse 88, 5001 Aarau vertreten durch Christian Meier, Bahnhofstrasse 88, 5001 Aarau Gegenstand Ausschaffungshaft gestützt auf Art. 76 AIG / Haftentlassung -2- Der Einzelrichter entnimmt den Akten: A. Der Gesuchsteller reiste am 1. September 2022 in die Schweiz ein und stellte gleichentags ein Asylgesuch (Akten des Amtes für Migration und In- tegration [MI-act.] 7). Mit Zuweisungsentscheid des Staatssekretariats für Migration (SEM) vom 8. November 2022 wurde der Gesuchsteller dem Kanton Aargau zuge- wiesen (MI-act. 8 f.). Am 30. Mai 2023 wurde der Gesuchsteller im Kantonsspital Aarau wegen einer Narbenhernie oberhalb des Bauchnabels operiert (MI-act. 217 f.). Mit Entscheid vom 6. Mai 2024 lehnte das SEM das Asylgesuch des Gesuchstellers ab, wies ihn aus der Schweiz weg, forderte ihn auf, die Schweiz und den Schengen-Raum bis zum Tag nach Eintritt der Rechts- kraft der Verfügung zu verlassen und beauftragte den Kanton Aargau mit dem Vollzug der Wegweisung (MI-act. 69 ff.). Der Gesuchsteller focht die Verfügung des SEM am 15. Mai 2024 beim Bundesverwaltungsgericht mit Beschwerde an. Das Bundesverwaltungsgericht trat am 5. Juni 2024 wegen Formmängeln nicht auf die Beschwerde ein (MI-act. 82 ff.). Damit wurde der Wegweisungsentscheid rechtskräftig und das SEM setzte die Ausreisefrist neu auf den 4. Juli 2024 an (MI-act. 87 ff.). Weil der Gesuch- steller den Kostenvorschuss nicht leistete, trat das Bundesverwaltungs- gericht mit Urteil vom 25. Juli 2024 auch auf sein am 2. Juli 2024 einge- reichtes Revisionsgesuch nicht ein (MI-act. 102 ff.). Das Amt für Migration und Integration Kanton Aargau (MIKA) führte am 13. August 2024 mit dem Gesuchsteller ein Ausreisegespräch, anlässlich dessen sich der Gesuchsteller weigerte, die Schweiz zu verlassen (MI- act. 117 f.). Gleichentags verfügte das MIKA eine unbefristete Eingrenzung auf den Kanton Aargau (MI-act. 106 ff.). Am 3. Oktober 2024 stellten die belarussischen Behörden für den Gesuch- steller ein Ersatzreisedokument mit Gültigkeit bis zum 31. März 2025 aus (MI-act. 137 ff.). Am 16. Dezember 2024 meldete das MIKA den Gesuchsteller für einen möglichst zeitnahen Flug nach Belarus an (MI-act. 164 f.). Der auf den 3. Januar 2025 gebuchte Flug musste aus administrativen Gründen jedoch am 24. Dezember 2024 annulliert werden (MI-act. 166 f.). Nachdem der Gesuchsteller in den Jahren 2022, 2023 und 2024 mehrmals wegen Bagatelldelikten verurteilt worden war, wurde er mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau am 19. Februar 2025 unter anderem -3- wegen Diebstahls i. S. v. Art. 139 Ziff. 1 des Schweizerischen Strafge- setzbuchs vom 21. Dezember 1937 (StGB; SR 311.0) verurteilt (MI- act. 178 ff.). Am 21. März 2025 wurde der Gesuchsteller von der Luzerner Polizei in Luzern aufgegriffen (MI-act. 175 ff.). In der Folge wurde er am 16. April 2025 von der Staatsanwaltschaft Luzern unter anderem wegen Miss- achtung der Ein- oder Ausgrenzung i. S. v. Art. 119 Abs. 1 des Bundes- gesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration vom 16. Dezember 2005 (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG; SR 142.20) mittels Strafbefehl verurteilt (MI-act. 178 ff.). Im April 2025 stellten die belarussischen Behörden für den Gesuchsteller ein neues Ersatzreisedokument aus, mit Gültigkeit bis zum 16. Oktober 2025 (MI-act. 194 ff.). Anlässlich des Ausreisegesprächs vom 18. Juni 2025 gab der Gesuchstel- ler gegenüber dem MIKA erneut zu Protokoll, dass er nicht bereit sei, die Schweiz zu verlassen (MI-act. 200 ff.). Am 19. Juni 2025 äusserte des SEM ernsthafte Bedenken im Hinblick auf die Rückführung des Gesuchstellers und bat das MIKA daher, mit den Vorbereitungsarbeiten für die Rückreiseorganisation zuzuwarten (MI- act. 205 f.). Am 24. Juni 2025 informierte das SEM das MIKA, dass nichts mehr gegen eine Rückführung spreche und das MIKA den Gesuchsteller für einen Flug anmelden könne (MI-act. 224). Am 9. Juli 2025 meldete das MIKA den Gesuchsteller für einen unbe- gleiteten Flug (Deportee Unaccompanied; DEPU) an. Das SEM annullierte die Fluganmeldung jedoch am 11. Juli 2025 aufgrund administrativ- medizinischer Gründe (MI-act. 226 ff.). Daraufhin meldete das MIKA den Gesuchsteller am 23. Juli 2025 für einen begleiteten Flug (Deportee Accompanied; DEPA) an. Der in der Folge für den 3. September 2025 gebuchte Flug musste allerdings am 29. Juli 2025 aufgrund administrativer Gründe annulliert werden (MI-act. 246 ff.). Nachdem das MIKA den Gesuchsteller am 9. September 2025 wiederum für einen unbegleiteten Flug nach Belarus angemeldet hatte, konnte das SEM am 11. September 2025 einen Ausschaffungsflug auf den 6. Oktober 2025 buchen (MI-act. 249 f., 255 ff.). Am 6. Oktober 2025, 06.54 Uhr, wurde der Gesuchsteller im Auftrag des MIKA von der Kantonspolizei Aargau in der Asylunterkunft Q._____ zwecks Zuführung an den Flughafen Zürich angehalten (MI-act. 270). Dieser weigerte sich jedoch, den Flug nach Belarus anzutreten (MI-act. 267). Der Gesuchsteller wurde daraufhin auf Anordnung des MIKA gestützt auf § 12 -4- des Einführungsgesetzes zum Ausländerrecht vom 25. November 2008 (EGAR; SAR 122.600) festgenommen und im Bezirksgefängnis Aarau inhaftiert (MI-act. 270, 276). Im Rahmen der Befragung durch das MIKA wurde dem Gesuchsteller am 7. Oktober 2025 das rechtliche Gehör betreffend die Anordnung einer Aus- schaffungshaft gewährt (MI-act. 276 ff.). Der Gesuchsteller gab dabei an, nicht freiwillig nach Belarus zurückkehren zu wollen (MI-act. 279). An- schliessend ordnete das MIKA gegen den Gesuchsteller eine Aus- schaffungshaft für die Dauer von drei Monaten an, die durch den Einzelrichter des Verwaltungsgerichts mit Urteil vom 8. Oktober 2025 bis zum 5. Januar 2026 bestätigt wurde (WPR.2025.100; MI-act. 306 ff.). B. Mit Eingabe an das MIKA vom 16. November 2025 (Eingang am 19. November 2025) ersuchte der Gesuchsteller um Entlassung aus der Haft (act. 1 ff.). Der Gesuchsgegner reichte das Haftentlassungsgesuch zusammen mit seiner Stellungnahme am 20. November 2025 beim Verwaltungsgericht ein und stellte folgenden Antrag (act. 4 f.): Das Haftentlassungsgesuch vom 19. November 2025 sei abzuweisen. C. Anlässlich der heutigen Verhandlung vor dem Einzelrichter des Verwal- tungsgerichts wurden der Gesuchsteller und der Gesuchsgegner befragt. D. Der Gesuchsteller stellte folgende Anträge (Protokoll S. 3 f., act. 39 f.): 1. Mein Mandant sei aus der Ausschaffungshaft zu entlassen. Eventualiter mit der Auflage sich im Asylheim aufzuhalten. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Der Gesuchsgegner hielt an den Anträgen aus der Haftanordnung vom 9. Oktober 2025 [richtig: 7. Oktober 2025] fest (Protokoll S. 4, act. 40). -5- Der Einzelrichter zieht in Erwägung: I. 1. Die inhaftierte Person kann einen Monat nach Haftüberprüfung ein Haft- entlassungsgesuch einreichen, über welches das angerufene Gericht innert acht Arbeitstagen aufgrund einer mündlichen Verhandlung zu ent- scheiden hat. Ein erneutes Gesuch um Haftentlassung kann bei der Haft nach Art. 76 AIG nach zwei Monaten gestellt werden (Art. 80 Abs. 5 AIG; § 6 und 15 EGAR). 2. Vorliegend stellte der Gesuchsteller am 16. November 2025 ein Haftentlas- sungsgesuch, welches beim MIKA am 19. November 2025 einging (act. 1 ff.). Am 20. November 2025 ging die Stellungnahme des MIKA zusammen mit dem Haftentlassungsgesuch des Gesuchstellers beim Ver- waltungsgericht ein (act. 4 f.). Die mündliche Verhandlung betreffend Haft- entlassung fand am 26. November 2025 statt. Die Frist zur Einreichung der Stellungnahme (vier Arbeitstage; § 15 Abs. 2 EGAR) wurde eingehalten. Mit Fällung des Urteils am 26. November 2025 ist auch die Frist zum Erlass eines Entscheids aufgrund einer mündlichen Verhandlung (acht Arbeits- tage; Art. 80 Abs. 5 AIG) eingehalten. II. 1. Wird nach der richterlichen Haftüberprüfung ein Gesuch um Entlassung aus der Ausschaffungshaft eingereicht, ist zu prüfen, ob die Voraussetzun- gen der Ausschaffungshaft immer noch gegeben sind, oder ob ein Haftbe- endigungsgrund nach Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG eingetreten ist bzw. ob sich die Haft aus anderen Gründen nicht mehr rechtfertigen lässt. 2. Mit Urteil des Verwaltungsgerichts vom 9. Oktober 2025 wurde festgestellt, dass der Haftzweck – die Sicherstellung des Vollzugs der Ausschaffung des Gesuchstellers aus der Schweiz – erstellt sei (WPR.2025.100, Erw. II/2.1). Daran hat sich offensichtlich nichts geändert. 3. Gemäss Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG ist die Haft zu beenden, wenn sich erweist, dass der Vollzug der Wegweisung aus rechtlichen oder tatsächlichen Grün- den undurchführbar ist. Mit Urteil des Verwaltungsgerichts vom 9. Oktober 2025 wurde festgestellt, dass die Rückführung des Gesuchstellers nach Belarus möglich ist (WPR.2025.100, Erw. II/2.3). Es ist nicht ersichtlich, inwiefern sich daran -6- etwas geändert haben sollte, womit dem Vollzug der Wegweisung zum heutigen Zeitpunkt nach wie vor keine grundsätzlichen Hindernisse entge- genstehen. Das gilt auch für die Vorbringen des Gesuchstellers, er könne aufgrund seiner politischen Probleme und einer dort fehlenden Unterkunft nicht nach Belarus zurückkehren (Protokoll S. 3, act. 39). Auch die Tatsache, dass die Organisation eines Rückflugs nach Belarus aufgrund der dort herrschenden politischen Lage erschwert sei, macht die Durchführung der Wegweisung nicht unmöglich. Dies gilt umso mehr, als in der Zwischenzeit eine Fluganmeldung vorgenommen wurde (act. 41 ff.) und die Ausstellung eines Ersatzreisedokuments bereits in Auftrag gege- ben wurde (Protokoll S. 2, act. 38). Demnach ist weiterhin von einer positi- ven Vollzugsperspektive auszugehen. Weitere Anzeichen, die an der Ausschaffungsmöglichkeit in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht Zweifel aufkommen lassen würden, sind eben- falls keine ersichtlich. 4. Die mit Urteil vom 9. Oktober 2025 festgestellten Haftgründe – namentlich die Untertauchensgefahr, die Verurteilung wegen eines Verbrechens und der Verstoss gegen eine Gebietsbeschränkung – bestehen nach wie vor (vgl. WPR.2025.100, Erw. II/3; MI-act. 311 ff.). 5. Bezüglich der Haftbedingungen liegen keine Beanstandungen vor. 6. Es liegen auch keine Anzeichen dafür vor, dass das MIKA dem Beschleu- nigungsgebot (Art. 76 Abs. 4 AIG) nicht ausreichend Beachtung geschenkt hätte. 7. Abschliessend stellt sich die Frage, ob die Voraussetzungen der Ausschaf- fungshaft deshalb nicht mehr gegeben seien, weil diese im konkreten Fall gegen das Prinzip der Verhältnismässigkeit verstossen würde. Dass die Haft geeignet ist, den Wegweisungsvollzug sicherzustellen, liegt auf der Hand und bedarf keiner weiteren Ausführungen. Die Haft erweist sich zudem auch als notwendig. Es ist keine mildere Massnahme zur Sicher- stellung des Vollzugs der Wegweisung ersichtlich. Was die Verhältnismässigkeitsprüfung im engeren Sinne betrifft, ist festzu- halten, dass regelmässig von einem sehr grossen öffentlichen Interesse an einer Administrativhaft zur Durchsetzung der Wegweisung auszugehen ist, wenn sich eine betroffene Person weigert, auszureisen. Zwar ist denkbar, dass das öffentliche Interesse im konkreten Einzelfall nicht überwiegt, wenn -7- sich die Haft für die betroffene Person als äusserst belastend erweist. Dies ist vorliegend jedoch nicht der Fall. Der Gesuchsgegner macht in seinem Haftentlassungsgesuch keine Gründe geltend, welche die Haft für ihn als unzumutbar erscheinen lassen. Den anlässlich des Haftprüfungsverfah- rens geltend gemachten psychischen Problemen kann im Rahmen des Haftvollzugs weiterhin Rechnung getragen werden. Andere relevante priva- te Interessen, welche im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung zu be- rücksichtigen wären, sind nicht ersichtlich und werden auch nicht geltend gemacht. Insgesamt sind somit im Moment keine Gründe ersichtlich, welche die Haft als unverhältnismässig erscheinen lassen. III. 1. Gemäss § 28 Abs. 1 EGAR ist das Verfahren betreffend Haftüberprüfung unentgeltlich. Demgemäss werden keine Kosten erhoben. 2. Der mit Urteil vom 9. Oktober 2025 bestätigte amtliche Rechtsvertreter bleibt im Amt und kann seine Kostennote im Rahmen des Verfahrens WPR.2025.100 nach Haftentlassung des Gesuchstellers einreichen. IV. 1. Der Gesuchsteller wird darauf hingewiesen, dass ein erneutes Haftentlas- sungsgesuch grundsätzlich frühestens nach zwei Monaten gestellt werden kann (Art. 80 Abs. 5 AIG), weshalb vor Ablauf der bestätigten Ausschaf- fungshaft am 5. Januar 2026 grundsätzlich kein weiteres Haftentlassungs- gesuch zulässig ist. 2. Der vorliegende Entscheid wurde den Parteien zusammen mit einer kurzen Begründung anlässlich der heutigen Verhandlung mündlich eröffnet. Das Dispositiv wurde den Parteien im Anschluss an die Verhandlung ausgehän- digt. Der Einzelrichter erkennt: 1. Das Haftentlassungsgesuch wird abgelehnt. 2. Es werden keine Kosten auferlegt. -8- 3. Der Rechtsvertreter wird aufgefordert, nach Haftentlassung des Gesuch- stellers seine detaillierte Kostennote einzureichen. Zustellung an: den Gesuchsteller (Vertreter; im Doppel) das Staatssekretariat für Migration, 3003 Bern den Gesuchsgegner (mit Rückschein) Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Dieser Entscheid kann wegen Verletzung von Bundesrecht, Völkerrecht, kantonalen verfassungsmässigen Rechten sowie interkantonalem Recht innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Beschwerde in öffentlich-recht- lichen Angelegenheiten beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten werden. Die unterzeichnete Beschwerde muss das Begehren, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie in gedrängter Form die Begründung, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, mit Angabe der Beweismittel enthalten. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (Art. 82 ff. des Bun- desgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 [Bundesgerichts- gesetz; BGG; SR 173.110]). Aarau, 26. November 2025 Verwaltungsgericht des Kantons Aargau 2. Kammer Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber i.V.: Busslinger Grunder