IV. 1. Der vorliegende Entscheid wurde den Parteien zusammen mit einer kurzen Begründung anlässlich der heutigen Verhandlung mündlich eröffnet. Das Dispositiv wurde den Parteien ausgehändigt. 2. Da der Gesuchsgegner am 19. November 2025 und damit vor Ausfertigung des schriftlich begründeten Urteils ausgeschafft wurde (act. 35), wird auf die Zustellung des schriftlich begründeten Urteils an den Gesuchsgegner verzichtet. Die Einzelrichterin erkennt: 1. Die am 15. November 2025 angeordnete Ausschaffungshaft wird bis zum 13. Dezember 2025, 12.00 Uhr, bestätigt.