7. Abschliessend stellt sich die Frage, ob die Haftanordnung deshalb nicht zu bestätigen sei, weil sie im konkreten Fall gegen das Prinzip der Verhältnismässigkeit verstossen würde. Die Anordnung einer Ausschaffungshaft soll ultima ratio bleiben und es ist stets zu prüfen, ob eine mildere Massnahme zur Sicherstellung des Vollzugs der Wegweisung ersichtlich ist. Wird die Haft indessen aufgrund der Untertauchensgefahr angeordnet, erweisen sich die zur Verfügung stehenden milderen Mittel, wie beispielsweise eine Ein- oder Ausgrenzung oder eine Meldepflicht als nicht wirksam. Insofern ist die Anordnung der Haft erforderlich.