4. Der Gesuchsgegner befindet sich im Zentrum für ausländerrechtliche Administrativhaft in Zürich und demnach in einer Hafteinrichtung, die dem Vollzug der Ausschaffungshaft dient, wie von Art. 81 Abs. 2 AIG verlangt. Bezüglich der Haftbedingungen liegen auch seitens des Gesuchsgegner keine Beanstandungen vor (Protokoll S. 5 f., act. 32 f.). 5. Seit der Anhaltung des Gesuchsgegners arbeitet das MIKA aktiv darauf hin, den Vollzug der Wegweisung voranzutreiben. Dem Beschleunigungsgebot gemäss Art. 76 Abs. 4 AIG wird somit Rechnung getragen.