3.2. Der Gesuchsgegner hat sich mit einem gefälschten griechischen Reisepass in der Gemeinde Q._____ angemeldet und sich zwecks Erlangens einer Aufenthalts- und Arbeitsbewilligung als griechischer Staatsangehöriger ausgegeben (MI-act. 1 ff.). Damit verletzte der Gesuchsgegner Art. 90 Bst. a AIG, wonach Ausländerinnen und Ausländer verpflichtet sind, an der Feststellung des für die Anwendung des AIG massgebenden Sachverhalts mitzuwirken und insbesondere zutreffende und vollständige Angaben über die für die Regelung des Aufenthalts wesentlichen Tatsachen zu machen. Die Verletzung dieser Mitwirkungspflicht stellt in Anwendung von Art. 76 Abs. 1 lit.