Das MIKA wies den Gesuchsgegner mit Verfügung vom 14. November 2025 aus der Schweiz weg und verpflichtete ihn, umgehend auch den Schengen-Raum zu verlassen (MI-act. 29 ff.). Die Kenntnisnahme dieser Verfügung wurde vom Gesuchsgegner gleichentags bestätigt. Damit liegt ein rechtsgenüglicher Wegweisungsentscheid vor. 2.3. Gemäss Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG ist die Haft zu beenden, wenn sich erweist, dass der Vollzug der Wegweisung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen undurchführbar ist.