2. Im vorliegenden Fall ordnete das MIKA gestützt auf § 12 EGAR per 14. November 2025, 17.36 Uhr, die Festnahme des Gesuchsgegners an, womit sowohl die Haftüberprüfungsfrist als auch die Ausschaffungshaft am 14. November 2025, 17.36 Uhr zu laufen begonnen haben. -4- Die mündliche Verhandlung begann am 18. November 2025, 14.00 Uhr; das Urteil wurde um 14.45 Uhr eröffnet. Die richterliche Haftüberprüfung erfolgte somit innerhalb der Frist von 96 Stunden. II. 1. Wurde ein erstinstanzlicher Weg- oder Ausweisungsentscheid eröffnet, kann die zuständige kantonale Behörde die betroffene Person zur Sicherstellung des Vollzugs in Haft nehmen (Art. 76 AIG).