Verwaltungsgericht 2. Kammer WPR.2025.109 / sa / bs ZEMIS [***] Urteil vom 18. November 2025 Besetzung Verwaltungsrichterin Lehner, Vorsitz Gerichtsschreiberin i.V. Angliker Rechtspraktikant Strittmatter Gesuchsteller Amt für Migration und Integration Kanton Aargau, Sektion Asyl und Rückkehr, Bahnhofstrasse 88, 5001 Aarau vertreten durch lic. iur. Thomas Hefti, Bahnhofstrasse 88, 5001 Aarau Gesuchsgegner A._____, geboren am tt.mm.jjjj, von der Türkei, alias B._____, geb. tt.mm.jjjj, von Griechenland z. Zt. im Zentrum für ausländerrechtliche Administrativhaft, 8058 Zürich Gegenstand Ausschaffungshaft gestützt auf Art. 76 AIG / Haftüberprüfung -2- Die Einzelrichterin entnimmt den Akten: A. Der Gesuchsgegner reiste eigenen Angaben zufolge am 11. Oktober 2025 in die Schweiz ein. Am 24. Oktober 2025 meldete sich der Gesuchsgegner unter Verwendung eines griechischen Reisepasses bei der Einwohner- kontrolle der Gemeinde Q._____ an (Akten des Amts für Migration und Integration Kanton Aargau [MI-act.] 1 ff.). Am 14. November 2025 brachte das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit bei den griechischen Behörden in Erfahrung, dass bei Letzteren weder die Nummer des verwendeten Reisepasses noch die genannte Person (Gesuchsgegner) in der entsprechenden Datenbank und den Registern existiere (MI-act. 5 ff.; 25). Gleichentags informierte das Amt für Migration und Integration Kanton Aargau (MIKA) den Gesuchsgegner darüber, dass die Anmeldung vom 24. Oktober 2025 ungültig sei, da er sich mit einem gefälschten Dokument als griechischer Staatsangehöriger ausgegeben habe, indessen wohl türkischer Staatsangehörigkeit sei (MI- act. 26). Gleichentags wurde der Gesuchsgegner von der Polizei angehalten und einvernommen (MI-act. 10 ff.) Bei der polizeilichen Einver- nahme gab er an, den griechischen Reisepass während seines Aufenthalts in Griechenland entgeltlich erworben zu haben (MI-act. 12). Das MIKA konnte am 14. November 2024 zudem in Erfahrung bringen, dass der Gesuchsgegner in den Jahren 2021 und 2022 insgesamt drei Visumanträge für die Einreise in den Schengen-Raum gestellt hatte, welche abgewiesen wurden (MI-act. 27). In der Folge wurde der Gesuchsgegner gleichentags um 17.36 Uhr aus der Polizeihaft entlassen und dem MIKA zugeführt (MI-act. 34 f.). Dieses wies den Gesuchsgegner nach Gewährung des rechtlichen Gehörs mit Verfügung vom 14. November 2025 weg und verpflichtete ihn, die Schweiz und den Schengen-Raum umgehend zu verlassen (MI-act. 29 ff.). B. Im Rahmen der Befragung durch das MIKA wurde dem Gesuchsgegner am 15. November 2025 das rechtliche Gehör betreffend die Anordnung einer Ausschaffungshaft gewährt (MI-act. 44 ff.). Im Anschluss an die Befragung wurde dem Gesuchsgegner die Anordnung der Ausschaffungshaft wie folgt eröffnet (act. 1): 1. Es wird eine Ausschaffungshaft angeordnet. -3- 2. Die Haft begann am 14. November 2025, 17.36 Uhr. Sie wird in Anwendung von Art. 76 AIG für 30 Tage bis zum 13. Dezember 2025, 12.00 Uhr, angeordnet. 3. Die Haft wird im Zentrum für ausländerrechtliche Administrativhaft Zürich (ZAA) vollzogen. Sofern für die Befragung oder die Durchführung einer Haftverhandlung zwingend, erfolgt die Inhaftierung für die notwendige Dauer im Bezirksgefängnis Aarau. C. Anlässlich der heutigen Verhandlung vor der Einzelrichterin des Verwaltungsgerichts wurden der Gesuchsteller und der Gesuchsgegner befragt. D. Der Gesuchsteller beantragt die Bestätigung der Haftanordnung (Protokoll S. 6, act. 32). Der Gesuchsgegner stellt sinngemäss folgenden Antrag (Protokoll S. 6, act. 32): Er sei aus der Haft zu entlassen. Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: I. 1. Das angerufene Gericht überprüft die Rechtmässigkeit und Angemessenheit einer durch das MIKA angeordneten Ausschaffungshaft aufgrund einer mündlichen Verhandlung spätestens nach 96 Stunden (Art. 80 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration vom 16. Dezember 2005 [Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG; SR 142.20], § 6 des Einführungsgesetzes zum Ausländerrecht vom 25. November 2008 [EGAR; SAR 122.600]). Die Haftüberprüfungsfrist beginnt mit der ausländerrechtlich motivierten Anhaltung der betroffenen Person zu laufen (vgl. BGE 127 II 174, Erw. 2. b/aa). 2. Im vorliegenden Fall ordnete das MIKA gestützt auf § 12 EGAR per 14. November 2025, 17.36 Uhr, die Festnahme des Gesuchsgegners an, womit sowohl die Haftüberprüfungsfrist als auch die Ausschaffungshaft am 14. November 2025, 17.36 Uhr zu laufen begonnen haben. -4- Die mündliche Verhandlung begann am 18. November 2025, 14.00 Uhr; das Urteil wurde um 14.45 Uhr eröffnet. Die richterliche Haftüberprüfung erfolgte somit innerhalb der Frist von 96 Stunden. II. 1. Wurde ein erstinstanzlicher Weg- oder Ausweisungsentscheid eröffnet, kann die zuständige kantonale Behörde die betroffene Person zur Sicher- stellung des Vollzugs in Haft nehmen (Art. 76 AIG). Zuständige kantonale Behörde im Sinne von Art. 76 Abs. 1 AIG ist bei migrationsamtlichen Wegweisungen gemäss § 13 Abs. 1 EGAR das MIKA. Im vorliegenden Fall wurde die Haftanordnung durch das MIKA und damit durch die zuständige Behörde erlassen (act. 1 ff). 2. 2.1. Das MIKA begründet seine Haftanordnung damit, dass es den Gesuchs- gegner aus der Schweiz ausschaffen und mit der Haft den Vollzug sicherstellen wolle. Der Haftzweck ist damit erstellt. 2.2. Die Haftrichterin hat sich im Rahmen der Prüfung, ob die Ausschaffungshaft rechtmässig ist, Gewissheit darüber zu verschaffen, ob ein erstinstanzlicher Weg- oder Ausweisungsentscheid eröffnet wurde (Art. 76 Abs. 1 AIG). Das MIKA wies den Gesuchsgegner mit Verfügung vom 14. November 2025 aus der Schweiz weg und verpflichtete ihn, umgehend auch den Schengen-Raum zu verlassen (MI-act. 29 ff.). Die Kenntnisnahme dieser Verfügung wurde vom Gesuchsgegner gleichentags bestätigt. Damit liegt ein rechtsgenüglicher Wegweisungsentscheid vor. 2.3. Gemäss Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG ist die Haft zu beenden, wenn sich erweist, dass der Vollzug der Wegweisung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen undurchführbar ist. Anzeichen, die an der Ausschaffungsmöglichkeit in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht Zweifel aufkommen lassen würden, wurden seitens des Gesuchsgegner keine geltend gemacht und sind aufgrund der Akten und der Befragung der Parteien auch nicht ersichtlich. -5- 3. 3.1. Das MIKA stützt seine Haftanordnung auf Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 AIG, wonach ein Haftgrund dann vorliegt, wenn konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass sich die betroffene Person der Ausschaffung entziehen will, insbesondere weil sie der Mitwirkungspflicht nach Art. 90 AIG und Art. 8 Abs. 1 lit. a oder Abs. 4 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht nachkommt. Ob im Sinne dieser Gesetzesbestimmung konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass sich eine Person der Ausschaffung entziehen will, ist aufgrund des ganzen bisherigen Verhaltens, insbesondere auch gegenüber den Behörden, sowie ihrer eigenen Aussagen zu beurteilen. Auch wenn einzelne Fakten für sich eine Ausschaffungshaft nicht rechtfertigen, kann dies aufgrund der Gesamtheit der Vorkommnisse der Fall sein. Erforderlich sind gewichtige Anhaltspunkte dafür, dass die betroffene Person sich der Ausschaffung entziehen und untertauchen will. Die blosse Vermutung, dass sie sich der Wegweisung entziehen könnte, genügt nicht; deren Vollzug muss erheblich gefährdet erscheinen (vgl. BGE 129 I 139, Erw. 4.2.1). Von einer Untertauchensgefahr und damit von einem Haftgrund ist zudem auch dann auszugehen, wenn das bisherige Verhalten der betroffenen Person darauf schliessen lässt, dass sie sich behördlichen Anordnungen widersetzt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 AIG). Eine klare Trennung der beiden genannten Haftgründe ist in der Praxis kaum möglich. Vielmehr ist Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 AIG wohl als Präzisierung von Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 AIG zu verstehen, womit die beiden Bestimmungen als einheitlicher Haftgrund zu betrachten sind (vgl. ANDREAS ZÜND, in: Spescha/Zünd/Bolzli/Hruschka/de Weck [Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht, 5. Aufl. 2019, N. 7 zu Art. 76 AIG JANINE SERT, in: Caroni/Thurnherr [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar zum Ausländer- und Integrationsgesetz [AIG], 2. Aufl. 2024, N. 17 zu Art. 76). 3.2. Der Gesuchsgegner hat sich mit einem gefälschten griechischen Reisepass in der Gemeinde Q._____ angemeldet und sich zwecks Erlangens einer Aufenthalts- und Arbeitsbewilligung als griechischer Staatsangehöriger ausgegeben (MI-act. 1 ff.). Damit verletzte der Gesuchsgegner Art. 90 Bst. a AIG, wonach Ausländerinnen und Ausländer verpflichtet sind, an der Feststellung des für die Anwendung des AIG massgebenden Sachverhalts mitzuwirken und insbesondere zutreffende und vollständige Angaben über die für die Regelung des Aufenthalts wesentlichen Tatsachen zu machen. Die Verletzung dieser Mitwirkungs- pflicht stellt in Anwendung von Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 AIG ein konkretes Anzeichen dafür dar, dass sich der Gesuchsgegner der Ausschaffung entziehen will. -6- Zudem reiste der Gesuchsgegner trotz dreimalig verweigertem Visum in den Schengen-Raum ein, was darauf schliessen lässt, dass er sich behördlichen Anordnungen widersetzt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 AIG). Der Gesuchsgegner hielt anlässlich der Befragung durch das MIKA (MI-act. 41) sowie auch anlässlich der mündlichen Verhandlung vom 18. November 2025 fest (Protokoll S. 5, act. 31), er sei zur freiwilligen Ausreise bereit und werde nicht untertauchen. Diese Aussagen vermögen indessen die soeben genannten, sehr konkreten Anzeichen für eine Untertauchensgefahr nicht zu widerlegen. Die Verwendung eines gefälschten Ausweises bietet gemäss ständiger Praxis des Verwaltungsgerichts keine Gewähr für eine selbstständige Ausreise (vgl. Entscheid des Verwaltungsgerichts WPR.2023.21 vom 15. März 2023, Erw. 3.2 mit Verweis auf WPR.2016.49 vom 21. März 2016, Erw. 3.2), womit der Haftgrund von Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AIG erfüllt ist. 4. Der Gesuchsgegner befindet sich im Zentrum für ausländerrechtliche Administrativhaft in Zürich und demnach in einer Hafteinrichtung, die dem Vollzug der Ausschaffungshaft dient, wie von Art. 81 Abs. 2 AIG verlangt. Bezüglich der Haftbedingungen liegen auch seitens des Gesuchsgegner keine Beanstandungen vor (Protokoll S. 5 f., act. 32 f.). 5. Seit der Anhaltung des Gesuchsgegners arbeitet das MIKA aktiv darauf hin, den Vollzug der Wegweisung voranzutreiben. Dem Beschleunigungsgebot gemäss Art. 76 Abs. 4 AIG wird somit Rechnung getragen. 6. Das MIKA ordnete die Ausschaffungshaft für 30 Tage an. Diese Haftdauer ist angesichts des Sachverhalts verhältnismässig und somit nicht zu beanstanden. 7. Abschliessend stellt sich die Frage, ob die Haftanordnung deshalb nicht zu bestätigen sei, weil sie im konkreten Fall gegen das Prinzip der Verhältnismässigkeit verstossen würde. Die Anordnung einer Aus- schaffungshaft soll ultima ratio bleiben und es ist stets zu prüfen, ob eine mildere Massnahme zur Sicherstellung des Vollzugs der Wegweisung ersichtlich ist. Wird die Haft indessen aufgrund der Untertauchensgefahr angeordnet, erweisen sich die zur Verfügung stehenden milderen Mittel, wie beispielsweise eine Ein- oder Ausgrenzung oder eine Meldepflicht als nicht wirksam. Insofern ist die Anordnung der Haft erforderlich. Bezüglich der familiären Verhältnisse ergeben sich keine Anhaltspunkte, welche gegen eine Haftanordnung sprechen würden. Der Gesuchsgegner macht auch nicht geltend, er sei nicht hafterstehungsfähig. Insgesamt sind -7- keinerlei Gründe ersichtlich, welche die angeordnete Haft als unverhältnis- mässig erscheinen liessen. III. Gemäss § 28 Abs. 1 EGAR ist das Verfahren betreffend Haftüberprüfung unentgeltlich. Demgemäss werden keine Kosten erhoben. IV. 1. Der vorliegende Entscheid wurde den Parteien zusammen mit einer kurzen Begründung anlässlich der heutigen Verhandlung mündlich eröffnet. Das Dispositiv wurde den Parteien ausgehändigt. 2. Da der Gesuchsgegner am 19. November 2025 und damit vor Ausfertigung des schriftlich begründeten Urteils ausgeschafft wurde (act. 35), wird auf die Zustellung des schriftlich begründeten Urteils an den Gesuchsgegner verzichtet. Die Einzelrichterin erkennt: 1. Die am 15. November 2025 angeordnete Ausschaffungshaft wird bis zum 13. Dezember 2025, 12.00 Uhr, bestätigt. 2. Die Haft ist im Zentrum für ausländerrechtliche Administrativhaft Zürich oder im Gefängnis Bässlergut Basel zu vollziehen. Für die Dauer der Befragung oder die Durchführung einer Haftverhandlung kann die Inhaftierung, soweit zwingend notwendig, im Bezirksgefängnis Aarau erfolgen. 3. Der Gesuchsgegner ist spätestens am 19. November 2025 ins Zentrum für ausländerrechtliche Administrativhaft Zürich oder in eine andere Haft- anstalt, welche den Anforderungen an eine Haftanstalt für Ausschaffungs- haft entspricht, zu überführen. Erfolgt keine Überführung, ist der Gesuchs- gegner aus der Haft zu entlassen. 4. Es werden keine Kosten auferlegt. Zustellung an: das MIKA (mit Rückschein) -8- das Staatssekretariat für Migration, 3003 Bern Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Dieser Entscheid kann wegen Verletzung von Bundesrecht, Völkerrecht, kantonalen verfassungsmässigen Rechten sowie interkantonalem Recht innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten werden. Die unterzeichnete Beschwerde muss das Begehren, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie in gedrängter Form die Begründung, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, mit Angabe der Beweismittel enthalten. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (Art. 82 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 [Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110]). Aarau, 18. November 2025 Verwaltungsgericht des Kantons Aargau 2. Kammer Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin i.V.: i.V. Lehner Angliker