Da sich der Gesuchsgegner bislang konsequent zur Ausreise nach Algerien weigerte, ist sodann damit zu rechnen, dass es trotz des gebuchten Fluges weiterhin zu Verzögerungen und insbesondere zur Verweigerung des Fluges kommen kann, weswegen eine Beschränkung der Haftdauer bis zum Flugdatum den Vollzug der Wegweisung nicht sicherstellt. Insgesamt sind keinerlei Gründe ersichtlich, welche die Verlängerung der Haft als unverhältnismässig erscheinen liessen. III. 1. Gemäss § 28 Abs. 1 EGAR ist das Verfahren betreffend Haftüberprüfung unentgeltlich. Demgemäss werden keine Kosten erhoben.