Auch aus dem vom Gesuchsgegner an der Verhandlung vom 17. November 2025 abgegebenen spanischen Dokument (act. 38) erschliesst sich weder ein Aufenthaltsrecht noch ein laufendes Asylverfahren in Spanien. Im Falle einer Haftentlassung wäre damit zu rechnen, dass der Gesuchsgegner die Schweiz illegal in Richtung Spanien verliesse und er damit gegen das gegen ihn verhängte Einreiseverbot, welches für das gesamte Gebiet der Schengen-Staaten und damit auch für Spanien gilt, verstossen würde (MI-act. 704, 906). Ebenso wenig wäre die Auferlegung einer Meldepflicht zielführend.