7. Abschliessend stellt sich die Frage, ob die Haftverlängerung deshalb nicht zu bestätigen sei, weil sie im konkreten Fall gegen das Prinzip der Verhältnismässigkeit verstossen würde. Eine mildere Massnahme zur Sicherstellung des Vollzugs der Wegweisung ist nicht ersichtlich. Bezüglich der familiären Verhältnisse ergeben sich keine Anhaltspunkte, welche gegen eine Haftverlängerung sprechen würden. Der Gesuchsgegner macht auch nicht geltend, er sei nicht hafterstehungsfähig. Der Gesuchsgegner bringt jedoch vor, die Haft sei unverhältnismässig, da er freiwillig nach Spanien gehen wolle und Spanien auch im Rahmen des Dublin- Verfahrens für ihn zuständig sei (Protokoll S. 3, act.