Mit seiner illegalen Einreise in die Schweiz, welche gemäss seinen eigenen Angaben am 24. August 2025 erfolgt ist, hat der Gesuchsgegner zudem gegen das am 1. November 2024 verfügte und am 26. März 2025 verlängerte Einreiseverbot des SEM verstossen (MI-act. 704 f., 906 f.). Damit ist auch der Haftgrund von Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 AIG i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. c AIG erfüllt. 4. Bezüglich der Haftbedingungen liegen keine Beanstandungen vor, die geeignet wären, die Haft als unverhältnismässig zu bezeichnen. Der Gesuchsgegner erwähnte zwar, er werde in Haft nicht gut behandelt, -7-